Hausordnung
Veranstaltungs-Ordnung auf dem Marktplatz vor dem CCU zur HU-Wiesn (Oktoberfest):
Päambel
Wir – Henstedt-Ulzburg Bewegt e.V. – möchten eine friedliche Veranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und Besucher aus der Region durchführen, damit wir derartige Veranstaltungen dann auch zukünftig wieder durchführen dürfen. Wir bitten alle Besucher um Einhaltung der Veranstaltungs-Ordnung im gemeinsamen Interesse.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und deren Anlagen der Veranstaltung „HU-Wiesn“ auf dem Marktplatz der Gemeinde Henstedt-Ulzburg vor dem CCU (CityCenter-Ulzburg). Zusätzlich hat der Veranstalter „Hausrecht“ für die umliegenden Gehwege und Flächen des Marktplatzes und kann/darf Personen auch dieser öffentlichen Flächen verweisen.
§ 2 Verbotene Gegenstände
Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
- Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen führen können
- Fanfaren, Vuvuzelas bzw. auch sonstige Geräte zur Lärmerzeugung
- Sprühdosen, ätzende, brennbare oder färbende Substanzen
- Pyrotechnische Gegenstände aller Art
- Fahnen in Übergrößen, Stangen, Stöcke aller Art
- Laser-Pointer
- Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und auch Cannabis (Cannabis-Verbotszone)
- Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere – z.B. Blindenhunde – handelt)
- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
- Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens des Veranstalters ausdrücklich genehmigt sind
- jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Rucksäcke, Kinderwagen
- Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die zuvor genannten Gegenstände ohne Rückgabeverpflichtung einzubehalten.
§ 3 Eingangskontrolle
Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke etc.). Es gelten im übrigen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gelände der Veranstaltung nicht betreten. Ab ca. 16:00 Uhr erhalten die Besucher ein „Armband“, welches zum Wiedereintritt berechtigt, bzw. uns auch bei der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes dient. Von daher kann es sein, dass die Ordner einen kurzen Blick auf den Personalausweis werfen möchten, wenn das Alter des Besuchers nicht erkennbar ist. Ohne gültiges Armband ab ca. 17:00 Uhr kein Alkoholausschank.
§ 4 Aufenthalt
Jeder Besucher hat den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Ordnungsbehörde, der Feuerwehr, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Ordnungsdienstes, sowie evtl. Mikrofondurchsagen Folge zu leisten. Mit Betreten des Platzes willigt der Besucher in die Erstellung von Bildnissen seiner Person ein (zulässig gem. § 23 KUG Absatz 3). Das Gelände und die Veranstaltung wird ggf. per Video überwacht und aufgezeichnet (zulässig gem. Art. 6 Abs.1 DSGVO bzw. § 4 BDSG). In diesem Fall werden entsprechende Informationen gem. Art 13 DSGVO auf dem Gelände angebracht.
Jeder Besucher der Veranstaltung hat sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Rassistische, fremdenfeindliche und die Persönlichkeit verletzende Äußerungen und Parolen sind zu unterlassen.
Weiterhin sind folgende Verhaltensweisen untersagt:
- Das Besteigen und Übersteigen von Tischen, Absperrungen, Zäunen, Mauern, Fassaden, Masten, Beleuchtungsanlagen, Gerüsten, Bäumen, Zelten, Fahrzeugen, Verkaufsständen und Dächern aller Art
- Das Werfen von Gegenständen
- Die Verunreinigung der Anlage sowie das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toilettenanlagen (Toilettenwagen und im CCU)
- Das Entzünden von Feuer und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- Das Bemalen, Beschriften und Bekleben von baulichen Anlagen, Einrichtungen und Wegen
- Das Rauchen in gekennzeichneten Nichtraucher-Bereichen
- „Cannabis-Verbotszone„, d.h. Mitführen und/oder Genuss von Cannabis nicht gestattet
- Das Betreten der Veranstaltungsfläche außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten
§ 5 Aufsicht
Die Polizei, die Ordnungsbehörde und der Ordnungsdienst sind befugt, die Veranstaltungs-Ordnung durchzusetzen. Die Ordner sind entweder durch eindeutige Kleidung und/oder Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ gekennzeichnet.
§ 6 Haftung
Das Betreten und Benutzen der Veranstaltungsfläche erfolgt auf eigene Gefahr. Die Veranstalter haften nur für Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihres Personals verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen diese Vorschriften dieser Veranstaltungs-Ordnung verstoßen, können der Veranstaltung verwiesen werden und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Dies gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und Drogeneinwirkung stehen. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Veranstaltungs-Ordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und wird die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Weitere Informationen:
Auf dem Gelände werden während der Veranstaltung Fotos gemacht und Teile der Fläche werden ggf. videoüberwacht. Die Aufnahmen der Videoüberwachung werden nur bei Vorkommnissen ausgewertet, d.h. sie werden nach Ablauf der Veranstaltung sofort wieder gelöscht. Die Fotos dienen hauptsächlich unserer eigenen Dokumentation der Veranstaltung, d.h. wir haben nach Art. 6 der DSGVO ein berechtigtes Interesse. Ob und in wie weit wir Fotos auf Webseiten oder bei Facebook veröffentlichen, ist abhängig davon, ob Personen erkennbar/identifizierbar sind, denn Fotos, bei denen die Veranstaltung im Vordergrund steht, sind nach derzeitiger Ansicht der Experten weiterhin gestattet.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. f) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Hinweise auf die Rechte der Betroffenen zur Videoüberwachung:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen.